Potsdamer Blumenkrieg 07

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid



LaLEANDER, Benkertstr. 1. 14467
An den
Oberbürgermeister der Stadt Potsdam
Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Friedrich-Ebert-Str. 79/81

14467 Potsdam vorab per Fax 289-1662

Az: 91.11170.9
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 24.04.2003, zugestellt am 29.04.03

Sehr geehrte Frau M.

nun schon zum wiederholten Mal starte Sie also einen Versuch, sicherlich auf höheren Geheiß, mich mit falschen Bußgeldbescheiden zu überziehen. Ich weis zwar nicht, welcher Mitarbeiter aus welcher Abteilung hier einen privaten Rachefeldzug gegen mich führt, aber diese Häufung unhaltbar Vorwürfe kann kein Zufall sein.

Im letzten Jahr waren es erst 2 Bußgeldbescheide wegen angeblich fehlender Baugenehmigungen von Werbeschildern, wo dass Bauamt bei späterer Überprüfung feststellte:"Die Schilder bedürfen gar keiner Baugenehmigung". Danach ging es dann mit einer ersten Anhörung zur angeblichen Straßensondernutzung weiter, die nun nach einer zweiten Anhörung in dem streitgegenständlichen Bußgelbescheid gipfelte.

Dieses vorsätzliche Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist so nicht länger hinnehmbar. Es ist nicht nur dem Verhältnis der Bürger zur Stadtverwaltung abträglich, sondern wirft auch in der Öffentlichkeit ein sehr schlechtes Licht auf die Stadt Potsdam. Und das kann keiner wollen. Ich nicht, weil ich auf die Gäste und Besucher in meiner Gaststätte angewiesen bin und die Stadtverwaltung, die auf Einwohner und Steuerzahler angewiesen ist, auch nicht.

Ich erwarte, dass Sie innerhalb von 7 Tagen diesen Bußgeldbescheid zurücknehmen. Sofern mir die Rücknahme nicht bis zum 14.05.2003, 12:00 Uhr, erklärt wird, werde ich noch am selben Tage:
  • Ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB gegen den/die Mitarbeiter der Stadtverwaltung einleiten, die dieses Verfahren bei ihnen angeregt haben,
  • ein Ermittlungsverfahren gegen Sie persöhnlich wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Verfolgung Unschuldiger gem. §§ 336,334 StGB beantragen,
  • Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg beantragen, da die Stadt Potsdam hier fortgesetzt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. § 12 Abs.1 und in unserem Fall speziell Abs.2 der Landesverfassung verstößt,
  • Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beiteiligen Mitarbeiter erheben,
  • Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Innenministerium einlegen.

Im Einzelnen:

Zur Verfassungswidrigkeit möchte ich mich nicht noch einmal einlassen, sondern verweise auf meine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 19.09.2002 zu dem Az. 91.09915.3, welches ich diesem Schreiben in Kopie noch einmal beilege. Diese Vorwürfe erhalte ich voll umfänglich aufrecht, zumal sie diese zumindest konkludent eingestanden haben, da Sie ja daraufhin weder einen Bußgeld-
bescheid erlassen hatten noch diese Vorwürfe zurückgewiesen haben.

Sie selbst kannten diese Gründe schon seit September letzten Jahres und haben trotz besseren Wissens dieses Verfahren vorangetrieben. Dafür sind sie auch persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Sofern sie nicht selbst, sondern auf Geheiß von Dienstvorgesetzten tätig werden, müssen sie dieses sonst, wie beim Gericht auch üblich, mit einem Zusatz "auf Anordnung" kenntlich machen. Daher ist dieses Verhalten auch bei Ihnen Verfahrens Immanent und muss also entsprechend gewürdigt werden, da ich davon ausgehen muss, dass Sie sich diese Anschauungen zumindest zu eigen gemacht haben.

Auch in der Sache ist der Bescheid vollumfänglich falsch:

  1. Am vorgeworfenen Datum standen nicht 4, sondern 5 Blumenkübel und nicht 3, sondern 6, nicht Alu, sondern Zinkwannen vor der Gaststätte La Leander. Da sie für den einen Blumenkübel und die Drei Alu/Zink Wannen keine Rechtswidrigkeit feststellen, gehe ich davon aus, dass gegen deren Aufstellung keine Bedenken seitens der Stadtverwaltung bestehen. Für den Holzhandwagen wurde dagegen noch in der Anhörung vom 12.09.2002 die Genehmigung eingeräumt, die sie nunmehr bestreiten, (siehe Anlage)
  2. Alle Zink (Alu) Wannen, der Handwagen, und ein Blumenkübel stehen auf der Baumscheibe, sodass sich diese Nutzung nach der Grünflächensatzung der Stadt Potsdam richtet und nicht nach der Straßensondernutzungssatzung.

  3. Die zwei Blumenkübel und die 2 Fahrradständer, die jetzt noch in den Geltungsbereich der Straßensondernutzungssatzung fallen, sind jedoch gem. § 3 der Satzung vom 22.11.2001 Erlaubnis freier Anliegergebrauch, da sie den Gebrauch nicht dauernd ausschließen (alle sind beweglich/Orts veränderlich), den Gemein Gebrauch nicht ERHEBLICH beeinträchtigen und in den Straßenkörper nicht eingreifen und sie sind für die Zwecke des Grundstücks als Gaststätte erforderlich.

  4. Die Pflege der Grünflächen und die Beseitigung von Wildwuchs gehört zu den allgemeinen Anliegerpflichten gem. § 8 der Stadtverordnung.
  5. Die hier erzielte und beabsichtigte Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten dient hier zur Pflege des Brauchtums gem. § 4 Abs.1 der Sondernutzungssatzung. Die Gaststätte ist im holländischen Viertel gelegen und in den meisten holländischen Städten mit traditionell schmalen Straßen ist es nun mal üblich, die fehlenden Vorgärten durch Blumenkübel zu ersetzen. Eine Bilder Auswahl zu diesem Thema aus Amsterdam ist für die nächsten 6 Wochen in einem Fenster unseres Hauses in der Benkertstraße zu betrachten. Gern schlagen wir zu dieser Frage auch einen Vor-Ort-Termin, wahlweise in Amsterdam vor um dieses Selbst in Augenschein nehmen zu können. Dies ist aber ebenfalls eine erlaubnisfreie Sondernutzung.
  6. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.01 diesen Jahres zu Verabschiedung der Baumschutzverordnung festgestellt, dass der Schutzzweck unter anderem der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes dient. Gerade dazu dienen aber die von mir getroffenen Schutz- Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, da der Erhalt der Bäume nur durch eine dauerhafte Entdichtung und Bewässerung des Bodens und den tatsächlichen Schutz vor Fremdeinwirkungen gesichert werden kann.

  7. Es gibt genau zu diesem Thema eine verbindliche Absprache aus dem März vergangenen Jahres. Bei diesem Vor-Ort-Termin in unserem Haus haben Herr Zimbabwe und Herr M. vom Bereich Denkmalpflege und Frau A. vom Bauamt teilgenommen. Dabei wurde ausdrücklich folgende Einigung erzielt:
        
1. von ehemals 7 Blumenkübeln werden 2 entfernt und die restlichen 5, ehemals weiß- und holzfarbenen Blumenkübel werden ortsangepasst in Grachten grün gestrichen, (einer Farbe, die in Deutschland nicht mehr produziert wird und die ich mir erst mühsam aus Holland besorgen musste, wie die MAZ schon im letzten Jahr berichtete).
2. Der Holzhandwagen (mit damals 3 Wannen drauf) kann stehen bleiben.
3. Die Tische und Stühle werden nicht mehr auf der Kurfürstenstraße aufgestellt um das Ortsbild und den Gemeingebrauch der Straße nicht zu sehr zu beeinträchtigen, sondern dafür in der Benkertstraße bis zur Hausnr. 2 und auf den Baumscheiben außerhalb des Wurzelbereiches (1,5 m nach der seit 11.02.03 gültigen Baumschutzverordnung)
4. Die ehemals 4 Werbetafeln an der Kurfürstenstraße werden um 2 reduziert.

        8.  und letztens hat der ehemalige Oberbürgermeister, Herr Platzeck gem. § 10 Abs. 2
             der Straßensondernutzungssatzung von der Erhebung einer Gebühr zumindest für
             die Blumenkübel und Planzenwannen durch allgemeingültige öffentliche Erklärung  
             im Vorfeld der BUGA abgesehen, da er die Bürger direkt aufgefordert hat, den        
             Gästen dieser Stadt durch das:"vor die Tür stellen von Blumen und Pflanzen" ein
             guten "Garten-" Eindruck dieser Stadt zu verschaffen.

Zusammengefasst lässt sich also nicht ein einziger Vorwurf aus dem o.a. Bußgeldbescheid aufrechterhalten. Ich bitte daher um antragsgemäße Rücknahme des Bußgeldbescheides.

Eine Mehrfertigung dieses Schreibens habe ich dem Fachbereich Bauen, sowie dem Ausschuss Ordnung und Sicherheit der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet.